Anwendungsbereich, Rollen und Produkte klären
Früh prüfen, welche Produkte mit digitalen Elementen betroffen sein können, wer die Herstellerrolle trägt und wie Produkte, Komponenten und Support zusammenhängen.
Cyber Resilience Act (CRA)
Der Cyber Resilience Act (Verordnung (EU) 2024/2847) gilt gestuft. Dieser Überblick zeigt die wichtigsten CRA-Fristen – und was Hersteller bis dahin sinnvoll vorbereiten.
Kurzfakten
Maßgeblich ist immer der offizielle Verordnungstext; regulatorische Entwicklungen und nationale Durchführung sind fortlaufend zu prüfen.
Nicht erst kurz vor 2026 zusammensuchen: Produkte, Versionen, Komponenten und Verantwortliche in einer Übersicht sammeln.
Eingangskanal, Erstbewertung, Eskalation und 24h-/72h-Referenzpunkte vor dem ersten echten Fall testen.
Maßnahmen, Freigaben und Dokumentationsverweise nachvollziehbar ablegen.
Zeitstrahl
Von Inkrafttreten über die Meldepflichten bis zur Anwendbarkeit der übrigen Hauptpflichten.
Die Verordnung (EU) 2024/2847 ist in Kraft getreten. Ab hier laufen die gestuften Übergangsfristen.
Die Bestimmungen zur Benennung und Tätigkeit notifizierter Stellen (Konformitätsbewertung) werden anwendbar.
Die CRA-Meldepflichten werden ab diesem Zeitpunkt anwendbar. Ob ein konkreter Sachverhalt meldepflichtig ist, bleibt anhand der gesetzlichen Kriterien einzelfallabhängig zu prüfen.
EU-seitiger Zielpunkt für eine ausreichende Zahl notifizierter Stellen; kein eigener Herstellerstichtag. Für betroffene Produktklassen sollte ein möglicher Bedarf an notifizierter Stelle früh eingeplant werden.
Ab diesem Zeitpunkt werden die übrigen Hauptpflichten anwendbar. Dazu gehören – je nach Produkt und Rolle – insbesondere grundlegende Anforderungen, technische Dokumentation, Konformitätsbewertung und CE-Bezug.
Vorbereitung nach Phasen
Die Fristen werden handhabbar, wenn früh klar ist, welche Produkte betroffen sein können, wer im Ernstfall entscheidet und wo Nachweise gepflegt werden.
Früh prüfen, welche Produkte mit digitalen Elementen betroffen sein können, wer die Herstellerrolle trägt und wie Produkte, Komponenten und Support zusammenhängen.
Internen Prozess für Schwachstellen und Vorfälle mit 24h-/72h-Referenzpunkten, Eskalationswegen und Nachweisführung vorbereiten, bevor die CRA-Meldepflichten anwendbar werden.
Technische Dokumentation, Produktsicherheitsanforderungen, Konformitätsbewertung und CE-Bezug fachlich vorbereiten und nachvollziehbar steuern.
Das CRA-Dokumentationskit liefert eine deutschsprachige Word-/Excel-Arbeitsgrundlage, um Anwendungsbereich, Rollen, Meldeprozess, Maßnahmen und Nachweise rechtzeitig auf denselben Stand zu bringen.
Häufige Fragen
Kurzantworten zu Geltung, Meldepflichten und Übergangsfristen.
Ab dem 11. Dezember 2027 werden die übrigen Hauptpflichten anwendbar. Dazu gehören – je nach Produkt und Rolle – insbesondere grundlegende Cybersicherheitsanforderungen, technische Dokumentation, Konformitätsbewertung und CE-Bezug. Die Verordnung selbst ist bereits Ende 2024 in Kraft getreten.
Ab dem 11. September 2026 werden die CRA-Meldepflichten anwendbar. Aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle können nach dem CRA meldepflichtig sein, wenn die gesetzlichen Kriterien erfüllt sind. Meldungen erfolgen dann über die CRA Single Reporting Platform an den zuständigen CSIRT; ENISA wird gemäß CRA einbezogen.
Ja. Der CRA gilt gestuft: Nach dem Inkrafttreten Ende 2024 werden die CRA-Meldepflichten am 11. September 2026 und die übrigen Hauptpflichten am 11. Dezember 2027 anwendbar. Maßgeblich ist immer der offizielle Verordnungstext.
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Quellen: Verordnung (EU) 2024/2847 / EUR-Lex BSI - Cyber Resilience Act EU-Kommission - Cyber Resilience Act Einordnung aus organisatorischer Sicht; keine Rechtsberatung, technische Produktprüfung oder Konformitätsbewertung.